Neues Urheberrecht tritt 2008 in Kraft

Justitia (Frankfurt)
Justitia (Frankfurt)

Der „Zweiter Korb“ zum deutschen Urheberrecht tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Gesetzesnovelle sieht neue Regelungen u. a. bei Pauschalvergütung, Wissenschaftsschranken und Einräumung unbekannter Nutzungsarten vor.

Der „Zweite Korb“ zur Novellierung des Urheberrechts in Deutschland wird nun, wie angekündigt, zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Das vom Deutschen Bundestag am Anfang Juli 2007 beschlossene Gesetz, gegen das der Bundesrat im September 2007 keinen Einspruch erhoben hatte, wurde am 31. Oktober 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Systemwechsel für Urhebervergütung

Mit der Novellierung wird u. a. ein grundlegender Systemwechsel bei der Festlegung der Urhebervergütung für die private Vervielfältigung vorgenommen. So sollen die Tarife nicht mehr durch Gesetz bestimmt, sondern von den beteiligten Verwertungsgesellschaften und Vertretern der Industrie ausgehandelt werden. Des Weiteren sind zukünftig Vereinbarungen über die Einräumung von Rechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten zulässig. Lizenznehmer müssen jedoch vor Aufnahme der Verwertung den Urheber darüber informieren; letzterer hat dagegen ein dreimonatiges Widerrufsrecht. Im Wissenschaftsbereich sind verschiedene Schranken neu eingeführt worden, so zur Zulässigkeit von elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Museen und Archiven oder zum Kopienversand auf Bestellung. Im Bereich der Privatkopie ist zukünftig auch die Kopie von einer offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlage rechtswidrig; nicht zur Einführung gekommen ist jedoch eine viel geforderte „Bagatellklausel“ für weniger schwere Rechtsverletzungen.

Novelle im Praxistest

Darüber hinaus hat der Bundestag jedoch in einem zusätzlich beschlossenen Entschließungsantrag dem Bundesjustizministerium aufgetragen, bei den unbekannten Nutzungsarten die Frage einer Widerrufsmöglichkeit für Filmurheber zu prüfen – in diesem Punkt sieht der „Zweite Korb“ eine Bereichsausnahme von der Widerrufsregelung vor. Außerdem hat er bei der Pauschalvergütung „angedroht“, zum soeben abgeschafften System zurückzukehren und die Tarife wieder gesetzlich vorgeben zu wollen, sollte sich das Verhandlungsmodell als unpraktikabel erweisen. Diese und weitere im Entschließungsantrag enthaltene Gesichtspunkte – vor allem die Frage des freien Zugriffs auf wissenschaftlichen Beiträgen sei genannt – lassen eines zur Gewissheit werden: Der „Dritte Korb“ kommt bestimmt.

Der genaue Gesetzeswortlaut kann als PDF beim BVDW heruntergeladen werden.

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